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Satzung der Bürgerstiftung Rommerskirchen

Übergabe der Gründungsurkunde
Übergabe der Gründungsurkunde

Satzung vom 29.10.2008

Präambel

Die Bürgerstiftung Rommerskirchen ist eine von Bürgerinnen und Bürgern getragene Stiftung. Sie führt Stifterinnen und Stifter sowie Spenderinnen und Spender und engagierte Menschen zusammen, die sich für eine demokratische, sozial gerechte, kulturell offene und nachhaltige Gestaltung Rommerskirchens einsetzen.

Die Bürgerstiftung Rommerskirchen möchte Einwohnerinnen und Einwohner, Vereine und Verbände sowie örtliche Wirtschaftsunternehmen zu einer gemeinsam getragenen Verantwortung für das Gemeinwesen anregen und das bürgerschaftliche Engagement im Bereich ihres Stiftungszwecks fördern.

Die Bürgerstiftung Rommerskirchen trägt dazu bei, eine weltoffene und zukunftsfähige Kommune zu gestalten und die Verbundenheit der Menschen in Rommerskirchen über Nationalitäten-, Konfessions-, Geschlechter- und Altergrenzen hinweg zu fördern.

Zur Erfüllung der Stiftungszwecke werden Zustiftungen eingeworben, dauerhaft und ertragsreich angelegt sowie Spenden gesammelt. Mit diesen Mitteln werden von der Bürgerstiftung Rommerskirchen Projekte gefördert, angestoßen oder selbst durchgeführt.

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

(1) Die Stiftung führt den Namen "Bürgerstiftung Rommerskirchen".

(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Rommerskirchen.

§ 2 Stiftungszweck

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Zweck der Stiftung ist die Förderung und Entwicklung

  • der Jugend-und Altenhilfe
  • der Erziehung und Bildung
  • Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens
  • des öffentlichen Gesundheitswesens
  • des Sports
  • der Wissenschaft und Forschung
  • der Kunst und Kultur
  • des Heimatgedankens
  • der Brauchtumspflege
  • des Natur-, Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes
  • des ehrenamtlichen und bürgerschaftlichen Engagements in den zuvor genannten Bereichen
  • hilfsbedürftiger Personen i. S. d. § 53 AO im Bereich der Gemeinde Rommerskirchen.

Daneben kann die Stiftung die oben angegebenen Zwecke auch unmittelbar selbst verwirklichen. Im Einzelfall können die Zwecke auch außerhalb der Gemeinde Rommerskirchen gefördert werden.

(3) Die Stiftungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

a) die Unterstützung von Einrichtungen nach Maßgabe des § 58 Nr. 1 und Nr. 2 AO, die die vorgenannten Zwecke fördern und verfolgen,
b) die Förderung der Kooperation zwischen Organisationen und Einrichtungen, die ebenfalls diese Zwecke verfolgen,
c) die Förderung von Maßnahmen zur Schaffung einer alternativen Konfliktkultur,
d) geeignete Maßnahmen, z.B. durch öffentliche Veranstaltungen und Publikationen, um den Stiftungszweck und -gedanken in der Bevölkerung zu verankern,
e) die Vergabe von Stipendien, Beihilfen oder ähnlichen Zuwendungen zur Förderung der Fort- und Ausbildung, insbesondere von Jugendlichen auf dem Gebiet des Stiftungszwecks,
f) die Schaffung und Unterstützung lokaler kultureller Einrichtungen und Projekte.

Die genannten Beispiele zur Zweckverwirklichung sind nicht abschließend. Die Stiftung kann alle Maßnahmen durchführen, die geeignet sind, die Stiftungszwecke zu verwirklichen.

(4) Die Zwecke können sowohl durch operative als auch fördernde Projekte verwirklicht werden.

(5) Die aufgeführten Zwecke müssen nicht im gleichen Maße verwirklicht werden.

(6) Die Förderung der genannten Aufgaben schließt die Verbreitung der Ergebnisse durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit ein.

(7) Die Stiftung kann unselbständige steuerbegünstigte Stiftungen als Sondervermögen treuhänderisch führen.

Zustiftungen können auch in Form von Stiftungsfonds auf Wunsch der Stifterin oder des Stifters separat verwaltet,  mit ihrem Namen verbunden und/oder für eine spezielle Aufgabe innerhalb des Stiftungszweckes vorgesehen werden. Die Höhe der Mindestbeträge für treuhänderisch geführte unselbständige Stiftungen und Stiftungsfonds werden durch den Stiftungsvorstand in Abstimmung mit dem Kuratorium festgelegt.

§ 3 Stiftungsvermögen, Zustiftungen

(1) Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus der Summe der Stiftungsbeträge gemäß "Stifterliste" der Gründungsurkunde (Stiftungsgeschäft) und den Zustiftungen.

(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten, sowie möglichst sicher und ertragbringend anzulegen. Vermögensumschichtungen durch den Vorstand der Stiftung, insbesondere bei Zustiftungen in Form von Sachwerten, sind zulässig. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden. Absatz 2 Satz 1 ist zu beachten.

(3) Mit Zustimmung der Stiftungsaufsichtsbehörde kann das Stiftungsvermögen ausnahmsweise bis zur Höhe von 15% seines Wertes in Anspruch genommen werden, wenn anders der Stiftungszweck nicht zu verwirklichen ist und die Rückführung der entnommenen Vermögenswerte zum Stiftungsvermögen innerhalb der drei folgenden Jahre sichergestellt ist. Die Erfüllung der Satzungszwecke darf durch die Rückführung nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

(4) Die Stiftung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zuwendungen (Zustiftungen oder Spenden) anzunehmen. Der Zuwendende kann bestimmen, ob die Zuwendung dem Stiftungsvermögen zugeführt wird (Zustiftung) oder der zeitnahen Mittelverwendung (Spende) dient. Spenden können zweckgebunden sein. Zuwendungen von Todes wegen, die vom Erblasser nicht ausdrücklich zur zeitnahen Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt sind, dürfen dem Vermögen zugeführt werden. Zustiftungen können durch den Zuwendungsgeber einem der in § 2 aufgeführten Zweckbereiche oder innerhalb derer einzelnen Zielen zugeordnet werden. Sie können ab einem vom Vorstand festzusetzenden Betrag mit seinem Namen (Stiftungsfonds) verbunden werden.

(5) Wenn aufgrund einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse die Erfüllung eines Zwecks, der mit einem Stiftungsfonds verbunden ist, nicht mehr sinnvoll erscheint oder unmöglich geworden ist, kann der Vorstand mit Zustimmung des Kuratoriums die Bindung zu diesem Zweck aufheben. Er muss den Stiftungsfonds mit der Bindung zu einem anderen Zweck gem. § 2 der Satzung, der dem vom Stifter vorgesehenen Zweck möglichst nahe kommt, versehen.

§ 4 Stiftungsmittel

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und den Zuwendungen Dritter, die nicht dem Stiftungsvermögen zugeführt werden (Spenden).

(2) Die Stiftungsmittel sind im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Freie oder zweckgebundene Rücklagen können gebildet werden, soweit dies stiftungsrechtlich und steuerrechtlich zulässig ist. Freie Rücklagen dürfen ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden.

(3) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und Stifterinnen und ihre Erben/Rechtsnachfolger erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. Die Stiftung darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

(4) Den durch die Stiftung Begünstigten steht ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu. Empfänger von Stiftungsleistungen sollen über deren Verwendung Rechenschaft ablegen.

§ 5 Organisation

(1) Organe der Stiftung sind

a) das Kuratorium,
b) der Vorstand,
c) der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin (bei Bedarf)

Als beratendes Gremium ist ein Stiftungsforum einzurichten.

Die Mitglieder der genannten Organe dürfen nicht dem jeweils anderen Organ angehören.

(2) Die Mitglieder des Kuratoriums und des Vorstands haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung nach den Steuergesetzen bleibt hiervon unberührt.

§ 6 Kuratorium

(1) Das Kuratorium besteht aus mindestens drei und höchstens elf Personen. Das erste Kuratorium wird durch die Stifterinnen/die Stifter mit dem Stiftungsgeschäft festgelegt. Alle folgenden Kuratoriumsmitglieder, erstmals nach einem Jahr, ergänzen sich durch Kooptation.

(2) Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt vier Jahre. Wiederbestellung ist zulässig. Sollte die Mindestanzahl der Mitglieder mit dem Ausscheiden eines Mitglieds unterschritten werden, bleibt es nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Bestätigung eines Nachfolgers im Amt.

(3) Das Kuratorium wählt die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende bzw. den stellvertretenden Vorsitzenden aus seiner Mitte.

(4) Das Kuratorium kann ihm angehörende Mitglieder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen. Die Abberufung bedarf einer Mehrheit von 3/4 der Mitglieder des Kuratoriums.

(5) Das Kuratorium wacht als unabhängiges Kontrollorgan über die Einhaltung des Stifterwillens und berät den Vorstand hinsichtlich der Festlegung der konkreten Ziele und Prioritäten der Stiftung. Es kann vom Vorstand jederzeit Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen der Stiftung verlangen; es besteht ein uneingeschränktes Auskunftsrecht.

(6) Dem Kuratorium obliegt insbesondere:

a) die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes,
b) die Prüfung und Genehmigung des Wirtschaftsplanes für das jeweilige Rechnungsjahr sowie des Jahresabschlusses und des Tätigkeitsberichtes des Vorjahres,
c) die Entlastung des Vorstandes,
d) die Bestätigung der Geschäftsordnung des Vorstandes.

(7) Die Form der Einberufung ist in einer besonderen Geschäftsordnung des Kuratoriums geregelt.

(8) Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Die ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen können nach Maßgabe eines entsprechenden Kuratoriumsbeschlusses erstattet werden.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters der Stiftung. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Er besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Personen. Der Vorstand wählt aus seinen Reihen seine Vorsitzende/seinen Vorsitzenden und deren/dessen Vertreterin/Vertreter.

(3) Der Vorstand handelt durch seine Vorsitzende/seinen Vorsitzenden gemeinsam mit deren/dessen Vertreterin/Vertreter oder einem weiteren Mitglied. Bei Verhinderung der/des Vorsitzenden handelt deren/dessen Vertreterin/Vertreter gemeinsam mit einem weiteren Mitglied. Eine Einzelvertretungsbefugnis und Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB können durch das Kuratorium erteilt werden.

(4) Der erste Vorstand wird durch die Stifterinnen bzw. Stifter bestimmt. Jeder weitere Vorstand wird vom Kuratorium gewählt. Werden Mitglieder des Kuratoriums in den Vorstand berufen, scheiden sie aus dem Kuratorium aus.

(5) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder des Vorstandes können vom Kuratorium jederzeit, jedoch nur aus wichtigem Grund, mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden oder vertretenen Stimmberechtigen abberufen werden. Vor der entsprechenden Abstimmung hat das betroffene Vorstandsmitglied Anspruch auf Gehör.

(6) Der Vorstand führt die Stiftung. Er legt im Rahmen des Stiftungszweckes die konkreten Ziele und Prioritäten sowie das Konzept der Projektarbeit fest. Er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Kuratoriums.

(7) Die Geschäfte der Stiftung sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu führen und der Vorstand sorgt für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Stiftung.

(8) Vor Anfang des Rechnungsjahres stellt der Vorstand einen Wirtschaftsplan auf, der auch jährlich fortzuschreibende langfristige Vorhaben berücksichtigen muss. Im jeweiligen Rechnungsjahr erstattet der Vorstand dem Kuratorium Bericht über die laufende Geschäftstätigkeit. Nach Ablauf des Rechnungsjahres hat der Vorstand neben den sich aus § 12 dieser Satzung ergebenden Pflichten, die in § 10 (5) dieser Satzung genannten Pflichten zu erfüllen.

(9) Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen des Kuratoriums teilzunehmen. Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall über sie persönlich beraten wird.

(10) Die Form der Einberufung ist in einer besonderen Geschäftsordnung des Vorstandes geregelt.

(11) Der Vorstand der Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben unentgeltlich oder entgeltlich Hilfspersonen beschäftigen oder die Erledigung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.

(12) Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Die ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen können nach Maßgabe eines entsprechenden Vorstandsbeschlusses erstattet werden. Mitglieder des Vorstands können aber auch hauptamtlich für die Stiftung tätig sein. Die Entscheidung darüber und gegebenenfalls über die Höhe der Vergütung obliegt dem Kuratorium.

(13) Über die Verwendung der Erträge aus dem Stiftungsvermögen und von Spenden entscheidet der Vorstand.

(14) Der Vorstand kann einen Geschäftsführer/eine Geschäftsführerin bestellen.

§ 8 Beschlüsse

(1) Der Vorstand und das Kuratorium sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sie beschließen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, die Satzung bestimmt etwas anderes.

(2) Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag. Ein abwesendes Mitglied kann sich aufgrund einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem jeweiligen Stiftungsorgan durch ein anwesendes Mitglied vertreten lassen. Über die Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen.

(3) Umlaufbeschlüsse sind zulässig, wenn alle Mitglieder diesem Verfahren zustimmen; dies gilt nicht für die Bestellung und Abberufung von Organmitgliedern sowie für Beschlüsse nach § 13 und § 14 der Satzung.

§ 9 Rechte und Pflichten der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers

Die Geschäftsführerin/Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte nach den in der Geschäftsordnung festgelegten Richtlinien. Sie/Er ist dem Vorstand verantwortlich und an seine Weisungen gebunden. Sie/Er hat die Rechtsstellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB.

§ 10 Stiftungsforum

(1) Das Stiftungsforum ist ein Instrument der Rechenschaftslegung und der Öffentlichkeitsarbeit, um für die Bürgerinnen und Bürger transparent zu sein.

(2) Das Stiftungsforum besteht aus den Stiftern, die einen Mindestbetrag von 1.000,-- Euro gestiftet oder zugestiftet haben. Die Zugehörigkeit besteht auf Lebenszeit. Sie ist weder übertragbar noch geht sie mit dem Tode des Stifters auf dessen Erben über. Juristische Personen können dem Stiftungsforum nur unter der Bedingung und so lange angehören, als sie eine natürliche Person zu ihrem Vertreter in das Stiftungsforum bestellen und diesen der Stiftung schriftlich mitteilen; für die Dauer deren Zugehörigkeit gilt Absatz 2 Satz 2 und Satz 3 sinngemäß.

(3) Bei Zustiftungen aufgrund einer Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser in der Verfügung von Todes wegen eine natürliche Person bestimmen, die dem Stiftungsforum angehören soll; für die Dauer deren Zugehörigkeit gilt Absatz 2 Satz 2 und Satz 3 sinngemäß.

(4) Das Stiftungsforum soll mindestens einmal im Jahr vom Vorsitzenden des Vorstandes zu einer Sitzung einberufen werden.

(5) Der Zuständigkeit des Stiftungsforums unterliegen die Kenntnisnahme des Wirtschaftsplanes für das jeweilige Haushaltsjahr sowie des Jahresabschlusses und des Tätigkeitsberichts des Vorjahres.

§ 11 Rechnungsjahr

Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Rechnungsjahr endet am 31. Dezember des Jahres, in dem die Stiftung als rechtsfähig anerkannt wird.

§ 12 Jahresabrechnung

(1) Der Stiftungsvorstand hat innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres die Jahresrechnung und einen Bericht über die Erfüllung der Stiftungszwecke zu erstellen. Die Jahresabrechnung mit Vermögensübersicht (Jahresrechnung) ist nach kaufmännischen Grundsätzen in Form eines handelsrechtliehen Jahresabschlusses aufzustellen. Der Vorstand ist ermächtigt in dem rechtlich vorgegebenen Rahmen Rücklagen zu dotieren. Der Jahresabschluss muss die einschlägigen steuerlichen Bestimmungen erfüllen und mit den Anforderungen der Stiftungsaufsichtsbehörde übereinstimmen.

(2) Der Jahresabschluss und der Bericht über die Erfüllung der Stiftungszwecke sind dem Kuratorium und den Mitgliedern des Stiftungsforums vorzulegen.

(3) Danach ist der Jahresabschluss mit dem Bericht über die Erfüllung der Stiftungszwecke unverzüglich innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres der Stiftungsaufsichtsbehörde einzureichen.

§ 13 Satzungsänderungen

(1) Satzungsänderungen sind zulässig. Über Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, beschließt der Vorstand mit Zustimmung des Kuratoriums.

(2) Wenn aufgrund einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, können Vorstand und Kuratorium gemeinsam den Stiftungszweck ändern oder einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von jeweils 3/4 der Stimmen der Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums.

(3) Der neue oder geänderte Stiftungszweck muss ebenfalls steuerbegünstigt sein und darf die Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht beeinträchtigen.

(4) Die Beschlüsse über wesentliche Änderungen des Stiftungszwecks und der Organisation der Stiftung bedürfen der Genehmigung der Bezirksregierung als Stiftungsaufsichtsbehörde. Über Beschlüsse, die nicht gem. Absatz 1 oder § 14 Abs. 3 dieser Satzung zu genehmigen sind, ist die Stiftungsaufsichtsbehörde zu unterrichten.

§ 14 Auflösung der Stiftung und Zusammenschluss

(1) Stiftungsvorstand und Kuratorium können gemeinsam mit einer Mehrheit von 3/4 ihrer Mitglieder die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen beschließen, wenn die Umstände es nicht zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen und auch die nachhaltige Erfüllung eines nach § 13 Abs. 2 dieser Satzung geänderten oder neuen Stiftungszwecks nicht in Betracht kommt.

(2) Die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.

(3) Die Beschlüsse zum Zusammenschluss oder zur Auflösung der Stiftung werden erst nach Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam.

§ 15 Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Gemeinde Rommerskirchen, die es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke gemäß § 2 dieser Satzung verwenden muss. Die Beschlüsse dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes und in Abstimmung mit der Stiftungsaufsichtsbehörde ausgeführt werden.

§ 16 Stellung des Finanzamtes

(1) Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden besonderen Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

(2) Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamts zur Steuerbegünstigung einzuholen.

§ 17 Stiftungsaufsichtsbehörde

(1) Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung Düsseldorf, oberste Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen.

(2) Die Stiftung unterliegt der Rechtsaufsicht nach Maßgabe des für Stiftungen geltenden Rechts. Die stiftungsaufsichtsbehördlichen Anerkennungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.

(3) Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen.

(4) Diese Satzung tritt am Tage der Zustellung der Anerkennungsurkunde der Stiftung durch die zuständige Bezirksregierung in Kraft.

Rommerskirchen, den 29.10.2008

Original der Satzung

Das Original-Dokument der Satzung sowie die offizielle Anerkennung der BürgerStiftung können Sie hier ansehen: